Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Errichtung und Beaufsichtigung der Fachgruppen und Fachverbände
(Fachgruppenordnung).
§ 32. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten regelt auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachgruppenordnung) die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung, ihren Wirkungsbereich und die Handhabung des Aufsichtsrechtes. Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich ist. Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.Paragraph 32, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten regelt auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachgruppenordnung) die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung, ihren Wirkungsbereich und die Handhabung des Aufsichtsrechtes. Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich ist. Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnung als errichtet.
Dokumentnummer
NOR12068276
Alte Dokumentnummer
N5194625674L