Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Weitere Aufgaben der nach dem Handelskammergesetz errichteten
Körperschaften
§ 32a. Die Kammern, Fachgruppen und Fachverbände unterstützen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, soweit dem nicht gemeinsame Interessen entgegenstehen, auch einzelne Mitglieder und vertreten die Interessen der von ihnen erfaßten Teilgruppen. Sie können ihre Tätigkeit auf den Nachwuchs, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken. Paragraph 32 a, Die Kammern, Fachgruppen und Fachverbände unterstützen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, soweit dem nicht gemeinsame Interessen entgegenstehen, auch einzelne Mitglieder und vertreten die Interessen der von ihnen erfaßten Teilgruppen. Sie können ihre Tätigkeit auf den Nachwuchs, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12068277
Alte Dokumentnummer
N5194625675L