Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Gemeinsame Bestimmungen.
Führung der Bezeichnung Kammer.
§ 33. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz, wie Handelskammer, Kammer für Gewerbe usw., durch andere Organisationen als die nach diesem Gesetz errichteten Kammern (Bundeskammer) der gewerblichen Wirtschaft ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören. Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist verboten und strafbar.Paragraph 33, (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz, wie Handelskammer, Kammer für Gewerbe usw., durch andere Organisationen als die nach diesem Gesetz errichteten Kammern (Bundeskammer) der gewerblichen Wirtschaft ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören. Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist verboten und strafbar.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist bei mißbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung Kammer zu widerrufen, ferner dann, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für ihre Erteilung gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12068278
Alte Dokumentnummer
N5194625676L