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§ 33 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Abschnitt römisch vier.

Gemeinsame Bestimmungen.

Führung der Bezeichnung Kammer.

Paragraph 33, (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz, wie Handelskammer, Kammer für Gewerbe usw., durch andere Organisationen als die nach diesem Gesetz errichteten Kammern (Bundeskammer) der gewerblichen Wirtschaft ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören. Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist verboten und strafbar.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung ist bei mißbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung Kammer zu widerrufen, ferner dann, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für ihre Erteilung gegeben sind.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068278

Alte Dokumentnummer

N5194625676L