Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Gemeinsame Angelegenheiten.
§ 42. (1) Alle Angelegenheiten, die nicht von vornherein oder auf Grund einer Entscheidung nach § 41 als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten, sind gemeinsame Angelegenheiten.Paragraph 42, (1) Alle Angelegenheiten, die nicht von vornherein oder auf Grund einer Entscheidung nach Paragraph 41, als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten, sind gemeinsame Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Gemeinsame Angelegenheiten fallen nach Maßgabe der §§ 3, 18 und 19 ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.Gemeinsame Angelegenheiten fallen nach Maßgabe der Paragraphen 3, 18 und 19 ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3)Absatz 3,Jede Landeskammer und die Bundeskammer hat vor Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der interessierten Fachgruppen (Fachverbände) oder Sektionen tunlichst Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
(4)Absatz 4,Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12068287
Alte Dokumentnummer
N5194625685L