Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Interessenausgleich.
§ 43. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammern haben bei Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.Paragraph 43, (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammern haben bei Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (dem gleichen Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag dem zu erstattenden Gutachten angeschlossen wird.
(3)Absatz 3,Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer ein abweichendes Gutachten abgibt.
Dokumentnummer
NOR12068288
Alte Dokumentnummer
N5194625686L