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§ 43 HKG

Fassungen
10.10.1946 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4310.10.194631.12.1998 BGBl. Nr. 182/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

10.10.1946BGBl. Nr. 182/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Interessenausgleich.

Paragraph 43, (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammern haben bei Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (dem gleichen Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag dem zu erstattenden Gutachten angeschlossen wird.
  2. Absatz 3,Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer ein abweichendes Gutachten abgibt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068288

Alte Dokumentnummer

N5194625686L