Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahlen
§ 44. Die Organe der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei durch einen Wahlgang gleichzeitig mehrere Funktionen übertragen werden können. Die Wahlen in die Fachgruppen erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt. Paragraph 44, Die Organe der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei durch einen Wahlgang gleichzeitig mehrere Funktionen übertragen werden können. Die Wahlen in die Fachgruppen erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.
Dokumentnummer
NOR12068289
Alte Dokumentnummer
N5194625687L