Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 45. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern. Das Wahlrecht juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften wird durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter ausgeübt.Paragraph 45, (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern. Das Wahlrecht juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften wird durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter ausgeübt.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind ferner alle physischen Personen,Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Absatz eins, sind ferner alle physischen Personen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
(4)Absatz 4,Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Abs. 1, 2 und 3), die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber beziehungsweise durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Absatz eins, 2 und 3), die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber beziehungsweise durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Artikel eins, des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.
(5)Absatz 5,Die Wahlberechtigung nach Abs. 1, 2 und 3 sowie die Wählbarkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 78 Abs. 4). Gegenseitigkeit gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.Die Wahlberechtigung nach Absatz eins, 2 und 3 sowie die Wählbarkeit nach Absatz 4, richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag (Paragraph 78, Absatz 4,). Gegenseitigkeit gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
(6)Absatz 6,Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe, ist für die unmittelbar folgenden Funktionsperioden nur zweimal zulässig. Wurde die Funktion nicht während der gesamten Funktionsperiode ausgeübt, bleibt diese Funktionsausübung unberücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR12068290
Alte Dokumentnummer
N5194625688L