Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Übertragener Wirkungsbereich
§ 5. Als Organen der Wirtschaftsverwaltung obliegt den Landeskammern insbesondere: Paragraph 5, Als Organen der Wirtschaftsverwaltung obliegt den Landeskammern insbesondere:
an der Verwaltung der Wirtschaft und an den das Arbeitsverhältnis oder die Hebung der wirtschaftlichen oder sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen in den durch besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken;
an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;
Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken;
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1991),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,), die Errichtung eines Ständigen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
Dokumentnummer
NOR12068248
Alte Dokumentnummer
N5194625646L