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§ 51a HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51a01.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Beschlußerfordernisse

Paragraph 51 a, (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung (der Fachverbandstag) ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe (des Fachverbandes) verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht werden muß. Der Fachverbandstag ist ferner dann beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung an die Mitglieder des Fachverbandstages mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin mittels bescheinigter Postsendung ergangen ist.

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068297

Alte Dokumentnummer

N5194625695L