Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51aParagraph 51 a
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Beschlußerfordernisse
§ 51a. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung (der Fachverbandstag) ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe (des Fachverbandes) verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht werden muß. Der Fachverbandstag ist ferner dann beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung an die Mitglieder des Fachverbandstages mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin mittels bescheinigter Postsendung ergangen ist.Paragraph 51 a, (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung (der Fachverbandstag) ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe (des Fachverbandes) verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht werden muß. Der Fachverbandstag ist ferner dann beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung an die Mitglieder des Fachverbandstages mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin mittels bescheinigter Postsendung ergangen ist.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Dokumentnummer
NOR12068297
Alte Dokumentnummer
N5194625695L