Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vertretung, Ausfertigungen.
§ 52. (1) Der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) ist für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse verantwortlich.Paragraph 52, (1) Der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) ist für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse verantwortlich.
(2)Absatz 2,Er ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht das Präsidium befassen. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Direktor (§ 17), beziehungsweise Generalsekretär (§ 28).Er ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht das Präsidium befassen. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Direktor (Paragraph 17,), beziehungsweise Generalsekretär (Paragraph 28,).
(3)Absatz 3,Der Präsident ist befugt, nach Maßgabe der Geschäftsordnung seine Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis für bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem oder beiden Vizepräsidenten zu übertragen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Sektionen und die Fachgruppen (Fachverbände).Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Sektionen und die Fachgruppen (Fachverbände).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis
Dokumentnummer
NOR12068298
Alte Dokumentnummer
N5194625696L