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§ 52 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vertretung, Ausfertigungen.

Paragraph 52, (1) Der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) ist für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse verantwortlich.

  1. Absatz 2,Er ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht das Präsidium befassen. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Direktor (Paragraph 17,), beziehungsweise Generalsekretär (Paragraph 28,).
  2. Absatz 3,Der Präsident ist befugt, nach Maßgabe der Geschäftsordnung seine Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis für bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem oder beiden Vizepräsidenten zu übertragen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Sektionen und die Fachgruppen (Fachverbände).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068298

Alte Dokumentnummer

N5194625696L