Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Haushaltsordnung.
§ 56. (1) Bei der Aufstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind die Bestimmungen der Haushaltsordnung zu beachten.Paragraph 56, (1) Bei der Aufstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind die Bestimmungen der Haushaltsordnung zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat auch die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12068303
Alte Dokumentnummer
N5194625701L