(6)Absatz 6,Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag nach Abs. 5 lit. b festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. In den Fällen des Abs. 5 lit. a kann die Grundumlage ausgehend von der Bemessungsgrundlage in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen festgesetzt werden. Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen darf die Grundumlage jedenfalls nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen. Wird die Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 5 lit. b), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag nach Absatz 5, Litera b, festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. In den Fällen des Absatz 5, Litera a, kann die Grundumlage ausgehend von der Bemessungsgrundlage in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen festgesetzt werden. Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen darf die Grundumlage jedenfalls nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen. Wird die Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 5, Litera b,), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.