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§ 57b HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57b01.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Eintragungsgebühren

Paragraph 57 b, (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach Paragraph 3, Absatz 2, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe (im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Die Beschlußfassung über die Eintragungsgebühren beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Der Beschluß über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Bestätigung durch die Landeskammer und der im Wege der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bestätigung und Genehmigung sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Der Normalsatz der Eintragungsgebühr beträgt, und zwar auch beim Gemischtwarenhandel, höchstens 5 000 S. Die Eintragungsgebühr ist von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten
    1. Litera a
      bei Umwandlungen oder Verschmelzungen, insbesondere bei abgabenbegünstigten Vorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,;
    2. Litera b
      bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung) der Berechtigungen, sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nachher; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet;
    3. Litera c
      bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter, ferner dann, wenn die Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels erneuert werden muß;
    4. Litera d
      bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, sei es, daß der Betrieb durch Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg übergeht; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt;
    5. Litera e
      bei Wiedererlangung der Berechtigung(en) nach Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 249, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung);
    6. Litera f
      bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.

  1. Absatz 3 a,für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 4,Die Eintragungsgebühr wird von der Fachgruppe (im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.
  3. Absatz 5,Wenn die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen wird, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Bundeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.
  4. Absatz 6,Vom Ertrag der Eintragungsgebühr erhält die Landeskammer ein Drittel. Der Fachverband erhält im Wege der Bundeskammer im Bereich der Sektionen Gewerbe und Handwerk, Handel, Verkehr und Tourismus und Freizeitwirtschaft 10 v.H., im Bereich der Sektionen Industrie und Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 50 v.H. Im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Alterspension

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068306

Alte Dokumentnummer

N5194625704L