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§ 57a HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57a01.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Grundumlagen

Paragraph 57 a, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

  1. Litera a
    zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Eintragungsgebühren (Paragraph 57 b,), Gebühren für Sonderleistungen (Paragraph 57 c,) und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz, zur Bedeckung der durch Eintragungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
  2. Litera b
    zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Anteile an den Eintragungsgebühren (Paragraph 57 b,), Gebühren für Sonderleistungen (Paragraph 57 c,) und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachverbände dient.
  1. Absatz 2,Der zur Bedeckung der Ausgaben der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist durch die Bundeskammer im Einvernehmen mit den Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
  2. Absatz 3,Die Grundumlage wird von der Fachgruppe (im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppe über die Höhe der Grundumlage ist der von der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der Genehmigung der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 4,Die Grundumlage ist für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten. Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Absatz 6, eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
  4. Absatz 5,Die Grundumlage kann
    1. Litera a
      auf Grund einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einschließlich Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigen oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen u. dgl.) oder
    2. Litera b
      in einem festen Betrag
    festgesetzt werden. Bei Auswahl der Bemessungsgrundlagen nach Litera a und Litera b, ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse u. dgl. Bedacht zu nehmen. Es können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen nebeneinander angewendet werden, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
  5. Absatz 6,Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag nach Absatz 5, Litera b, festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. In den Fällen des Absatz 5, Litera a, kann die Grundumlage ausgehend von der Bemessungsgrundlage in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen festgesetzt werden. Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen darf die Grundumlage jedenfalls nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen. Wird die Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 5, Litera b,), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
  6. Absatz 7,Im Falle des Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

Schlagworte

Hundertersatz, Brutto-Lohn-Summe

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068305

Alte Dokumentnummer

N5194625703L