Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57cParagraph 57 c
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Gebühren für Sonderleistungen
§ 57c. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder vom Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im übertragenen Wirkungsbereich (§ 16 und § 27) oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 64) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind.Paragraph 57 c, (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder vom Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 16 und Paragraph 27,) oder von einem paritätischen Ausschuß (Paragraph 64,) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind.
(2)Absatz 2,Als Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Gebühren für Sonderleistungen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungsnachweise;
Gebühren für Ausfertigungen in Marken- und Musterregistersachen;
Gebühren für Auszüge aus den Katastern der Kammern;
Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957;Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino - Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,; Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung, und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) auf dem Sektor der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung, und Sonderleistungen für den Fernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) auf dem Sektor der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.
Schlagworte
Fahrerbetreuung, Warenverkehr, Markenregistersache
Dokumentnummer
NOR12068307
Alte Dokumentnummer
N5194625705L