Rechtstracker.at

§ 57c HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57c01.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 57 c, (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder vom Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 16 und Paragraph 27,) oder von einem paritätischen Ausschuß (Paragraph 64,) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind.

  1. Absatz 2,Als Gebühren für Sonderleistungen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Litera a
      Prüfungsgebühren;
    2. Litera b
      Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungsnachweise;
    3. Litera c
      Gebühren für Ausfertigungen in Marken- und Musterregistersachen;
    4. Litera d
      Gebühren für Auszüge aus den Katastern der Kammern;
    5. Litera e
      Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino - Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,;
    6. Litera f
      Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung, und Sonderleistungen für den Fernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) auf dem Sektor der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Schlagworte

Fahrerbetreuung, Warenverkehr, Markenregistersache

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068307

Alte Dokumentnummer

N5194625705L