Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57eParagraph 57 e
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 57e. Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57 Abs. 1, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach § 57 Abs. 1 der Bundeskammer, bei den Umlagen nach § 57 Abs. 5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen. Paragraph 57 e, Die Höhe der Kammerumlagen nach Paragraph 57, Absatz eins, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach Paragraph 57, Absatz eins, der Bundeskammer, bei den Umlagen nach Paragraph 57, Absatz 5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.
Dokumentnummer
NOR12068309
Alte Dokumentnummer
N5194625707L