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§ 57f HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57f01.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und

der Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 57 f, (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser fällig.

  1. Absatz 2,Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für eine Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
  2. Absatz 3,Den zur Vorschreibung der in Absatz eins, angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  3. Absatz 4,Die in Absatz eins, angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
  4. Absatz 5,Die zur Entrichtung der in Absatz eins, angeführten Umlagen verpflichteten Personen haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Anmerkung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068310

Alte Dokumentnummer

N5194625708L