Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57fParagraph 57 f
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und
der Gebühren für Sonderleistungen
§ 57f. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser fällig.Paragraph 57 f, (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser fällig.
(2)Absatz 2,Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für eine Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für eine Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(3)Absatz 3,Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.Den zur Vorschreibung der in Absatz eins, angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.Die in Absatz eins, angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(5)Absatz 5,Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen verpflichteten Personen haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände vorzunehmen.Die zur Entrichtung der in Absatz eins, angeführten Umlagen verpflichteten Personen haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Anmerkung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991.
Dokumentnummer
NOR12068310
Alte Dokumentnummer
N5194625708L