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§ 57g HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57g01.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Feststellung der Umlagenpflicht

Paragraph 57 g, (1) Die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) hat über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

  1. Absatz 2,Gegen den Bescheid nach Absatz eins, kann, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Absatz eins, steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
  2. Absatz 3,Auf das Verfahren nach Absatz eins und Absatz 2, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.

Anmerkung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068311

Alte Dokumentnummer

N5194625709L