Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57hParagraph 57 h
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Rahmenbestimmungen und Rahmenordnung
§ 57h. (1) Die Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 57 bis 57f Rahmenbestimmungen erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge einschließlich einer angemessenen Aufteilung auf die in Betracht kommenden Körperschaften zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen können insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.Paragraph 57 h, (1) Die Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 57 f Rahmenbestimmungen erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge einschließlich einer angemessenen Aufteilung auf die in Betracht kommenden Körperschaften zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen können insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(2)Absatz 2,Jede Landeskammer kann für ihren Bereich in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 eine Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer gebunden ist.Jede Landeskammer kann für ihren Bereich in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, eine Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer gebunden ist.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen, desgleichen die Rahmenordnung sind für den Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu verlautbaren. Delegierungsbeschlüsse nach § 53a sind im Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer, sonst in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu veröffentlichen. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuführen.Die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen, desgleichen die Rahmenordnung sind für den Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu verlautbaren. Delegierungsbeschlüsse nach Paragraph 53 a, sind im Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer, sonst in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu veröffentlichen. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12068312
Alte Dokumentnummer
N5194625710L