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§ 58 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Gebarungskontrolle.

Paragraph 58, (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Gesetz errichteten Körperschaften wird ein Kontrollausschuß der Bundeskammer eingerichtet. Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Der Vorsitzende darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten stellt.

  1. Absatz 2,Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe zumindest ein Mandat zu entfallen hat. Wählbar sind nur Personen, die außer den allgemeinen Erfordernissen der Wählbarkeit (Paragraph 45,) die erforderliche Sachkenntnis besitzen und nicht für die Rechnungslegung einer nach diesem Gesetz errichteten Körperschaft verantwortlich sind.
  2. Absatz 3,Der Kontrollausschuß hat seine Berichte unmittelbar dem Präsidenten der Bundeskammer und, soweit sich ein Bericht auf eine Landeskammer bezieht, auch deren Präsident zu erstatten. Eingelangte Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem Vorstand und dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer dem Vorstand und der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 4,Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Gesetze errichteten Körperschaften bekleiden.
  4. Absatz 5,Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.
  5. Absatz 6,Die nähere Regelung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Bundeskammer.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068313

Alte Dokumentnummer

N5194625711L