Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Begutachtung von Gesetzentwürfen
§ 6. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die Interessen und Fragen berühren, deren Vertretung den Landeskammern oder deren Fachgruppen zukommt, vor ihrer Erlassung den Landeskammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.Paragraph 6, (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die Interessen und Fragen berühren, deren Vertretung den Landeskammern oder deren Fachgruppen zukommt, vor ihrer Erlassung den Landeskammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Landeskammern haben ihr Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) bekanntzugeben, wenn gemäß § 19 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.Die Landeskammern haben ihr Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 18,) bekanntzugeben, wenn gemäß Paragraph 19, deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Dokumentnummer
NOR12068249
Alte Dokumentnummer
N5194625647L