Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Pensionsfonds.
§ 60. (1) Bei der Bundeskammer wird für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Gesetz errichteten Körperschaften ein Pensionsfonds gebildet.Paragraph 60, (1) Bei der Bundeskammer wird für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Gesetz errichteten Körperschaften ein Pensionsfonds gebildet.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen werden durch das auf Antrag des Ausschusses (§ 59) vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsregulativ erlassen, das der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern bedarf.Nähere Bestimmungen werden durch das auf Antrag des Ausschusses (Paragraph 59,) vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsregulativ erlassen, das der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern bedarf.
Dokumentnummer
NOR12068315
Alte Dokumentnummer
N5194625713L