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BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Übertragung des Wirkungsbereiches der Handelskammern.
§ 73. (1) Sofern bestehende Vorschriften den Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen Aufgaben zuweisen oder ihnen Rechte einräumen, die sich aus der Wahrnehmung von Interessen der im § 1 bezeichneten Art ergeben, tritt an deren Stelle die zuständige Landeskammer oder, wenn im einzelnen Falle die Zuständigkeit (§ 3) mehrerer Landeskammern gegeben ist, die Bundeskammer.Paragraph 73, (1) Sofern bestehende Vorschriften den Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen Aufgaben zuweisen oder ihnen Rechte einräumen, die sich aus der Wahrnehmung von Interessen der im Paragraph eins, bezeichneten Art ergeben, tritt an deren Stelle die zuständige Landeskammer oder, wenn im einzelnen Falle die Zuständigkeit (Paragraph 3,) mehrerer Landeskammern gegeben ist, die Bundeskammer.
(2)Absatz 2,Aufgaben, deren Besorgung dem Kammertage (§ 31 des Gesetzes S.t.G.Bl. Nr 98/1920) auf Grund gesetzlicher Vorschrift übertragen ist, gehen jedenfalls auf die Bundeskammer über.Aufgaben, deren Besorgung dem Kammertage (Paragraph 31, des Gesetzes S.t.G.Bl. Nr 98 aus 1920,) auf Grund gesetzlicher Vorschrift übertragen ist, gehen jedenfalls auf die Bundeskammer über.
(3)Absatz 3,Die äußere und innere Organisation der Sparkassen und ihrer Verbände sowie die Vorschriften, betreffend die staatliche Aufsicht über die Sparkassen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.