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§ 74 HKG

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7401.08.197431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Abschnitt römisch fünf

Wahlverfahren

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung der Wahlen

Paragraph 74, (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

  1. Absatz 2,Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern (Paragraph 29, Absatz 3,) gebildete Organ ist einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
  2. Absatz 3,Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068329

Alte Dokumentnummer

N5194625727L