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§ 75 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7501.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Hauptwahlkommission

Paragraph 75, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

  1. Absatz 2,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel und der Wahltage,
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung der Wahlen,
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    6. Ziffer 6
      die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
    8. Ziffer 8
      die Entscheidung über die Besetzung erledigter Mandate.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068330

Alte Dokumentnummer

N5194625728L