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§ 76 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7601.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

Paragraph 76, (1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen für jede Fachgruppe oder, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion errichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

  1. Absatz 2,Der Wahlkommission obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung der Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Auflegung der Wählerlisten,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,
    5. Ziffer 5
      die Feststellung der Stimmenzahl.
  2. Absatz 3,Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind; je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer beschäftigten Angehörigen des Personals bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen geboten scheint. Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als wählbare Personen. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheit Bedacht genommen werden, es sei denn, daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068331

Alte Dokumentnummer

N5194625729L