Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Wahlverfahren
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung der Wahlen
§ 74. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.Paragraph 74, (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2)Absatz 2,Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern (§ 29 Abs. 3) gebildete Organ ist einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern (Paragraph 29, Absatz 3,) gebildete Organ ist einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(3)Absatz 3,Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.
Dokumentnummer
NOR12068329
Alte Dokumentnummer
N5194625727L