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§ 78 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7801.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Teil B

Wahlen in die Fachgruppenausschüsse

Ausschreibung der Wahlen

Paragraph 78, (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

  1. Absatz 2,In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten:
    1. Litera a
      die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission mindestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    2. Litera b
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
    3. Litera c
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission setzt die in Absatz 2, Litera a, angeführte Frist von sechs Wochen unter Berücksichtigung des für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen notwendigen organisatorischen Aufwandes fest und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.
  3. Absatz 4,Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
  4. Absatz 5,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068333

Alte Dokumentnummer

N5194625731L