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§ 79 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkatalog

Paragraph 79, (1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter (Paragraph 29, Absatz 3,) ist in dem im Anhang zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.

  1. Absatz 2,Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068334

Alte Dokumentnummer

N5194625732L