Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahlkatalog
§ 79. (1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter (§ 29 Abs. 3) ist in dem im Anhang zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.Paragraph 79, (1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter (Paragraph 29, Absatz 3,) ist in dem im Anhang zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
(2)Absatz 2,Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.
Dokumentnummer
NOR12068334
Alte Dokumentnummer
N5194625732L