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§ 81 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8101.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 81, (1) Wählbar sind die in die Fachgruppe (Fachvertretung) gemäß Paragraph 45, Absatz 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen.

  1. Absatz 2,Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person beziehungsweise Gesellschaft.

Schlagworte

Vorstandsmitglied

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068336

Alte Dokumentnummer

N5194625734L