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§ 84 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8401.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 84, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens sechs (Paragraph 78,) Wochen vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen hat.

  1. Absatz 2,Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterzeichnet sein. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
  2. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag angegeben ist.
  3. Absatz 4,Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
  4. Absatz 5,Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
  5. Absatz 6,Sofern Vertrauensmänner bestellt werden, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen. Die Benennung der Vertrauensmänner kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen erfolgen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068339

Alte Dokumentnummer

N5194625737L