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§ 85 HKG

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8501.01.198031.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 85, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des Paragraph 78, Absatz 2, Litera a,) oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen Zeitraumes gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Litera a,) vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schrftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.

  1. Absatz 2,Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht zuzulassen.
  2. Absatz 3,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
  3. Absatz 4,Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068340

Alte Dokumentnummer

N5194625738L