Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des § 78 Abs. 2 lit. a) oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a) vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schrftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.Paragraph 85, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des Paragraph 78, Absatz 2, Litera a,) oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen Zeitraumes gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Litera a,) vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schrftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3)Absatz 3,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(4)Absatz 4,Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
Dokumentnummer
NOR12068340
Alte Dokumentnummer
N5194625738L