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§ 86 HKG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8601.01.199331.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 86, (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist außer in den Fällen des Paragraph 85, Absatz 3, ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppe in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (Paragraph 85, Absatz 4,). Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des Rechtes nach Absatz 7, ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis 15 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

  1. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.
  2. Absatz 3,Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig.
  3. Absatz 4,Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel gemäß Absatz eins, nicht ausgefolgt werden, weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe (Fachvertretung) bereits verwendet wurden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben wird. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 5,Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig.
  5. Absatz 6,Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist. Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt, so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten.
  6. Absatz 7,Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe bezeichnen (Vorzugsstimme). Ferner kann der Wähler einen oder mehrere Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe streichen.
  7. Absatz 8,Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des amtlichen Stimmzettels trifft die Wahlordnung.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068341

Alte Dokumentnummer

N5194625739L