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§ 86a HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 86a01.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkarten

Paragraph 86 a, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich oder mündlich geltend zu machen. In den Fällen des Paragraph 80, Absatz 3, ist schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert unverzüglich zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden, eine Wahl mit Wahlkarten ist bei diesen Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Das Ermittlungsverfahren darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel bei den zuständigen Wahlkommissionen eingelangt sind.
  3. Absatz 4,Das Nähere regelt die Wahlordnung.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068342

Alte Dokumentnummer

N5194625740L