Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abstimmungsverfahren
§ 87. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.Paragraph 87, (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, insbesondere über Stimmabgabe und -zählung, trifft die Wahlordnung.
Dokumentnummer
NOR12068343
Alte Dokumentnummer
N5194625741L