Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Nichtberufene Bewerber und Ersatzmänner; Ergänzungsvorschlag
§ 89. (1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag sind für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Mitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.Paragraph 89, (1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag sind für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Mitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission entscheidet nach Anhören des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.
(3)Absatz 3,Lehnen ein nichtberufener Bewerber oder ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes frei gewordenes Mandat ab, so bleiben sie dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.
(4)Absatz 4,Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nicht mehr gewährleistet, so hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12068345
Alte Dokumentnummer
N5194625743L