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§ 89 HKG

Fassungen
28.06.1969 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8928.06.196931.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Nichtberufene Bewerber und Ersatzmänner; Ergänzungsvorschlag

Paragraph 89, (1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag sind für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Mitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission entscheidet nach Anhören des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.
  2. Absatz 3,Lehnen ein nichtberufener Bewerber oder ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes frei gewordenes Mandat ab, so bleiben sie dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.
  3. Absatz 4,Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nicht mehr gewährleistet, so hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068345

Alte Dokumentnummer

N5194625743L