Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 90. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung. Paragraph 90, Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
Dokumentnummer
NOR12068346
Alte Dokumentnummer
N5194625744L