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§ 91 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9101.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 91, (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls erklärt sie die Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
  2. Absatz 3,Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
  4. Absatz 5,Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlordnung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068347

Alte Dokumentnummer

N5194625745L