Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 91. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.Paragraph 91, (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls erklärt sie die Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
(3)Absatz 3,Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.
(4)Absatz 4,Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5)Absatz 5,Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlordnung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
Dokumentnummer
NOR12068347
Alte Dokumentnummer
N5194625745L