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§ 92 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9201.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Teil C

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer beiden Stellvertreter

sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

Paragraph 92, (1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses (Fachvertreter) beschränkt.

  1. Absatz 2,Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes zu beobachten.
  2. Absatz 3,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses (jeder Fachvertreter) berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses (der Fachvertreter), die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die Listenführer und ihre beiden Nachmänner als Wahlwerber. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Sie ist geheim. Einigen sich jedoch die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.

Die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Paragraph 91, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068348

Alte Dokumentnummer

N5194625746L