Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil C
Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer beiden Stellvertreter
sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 92. (1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses (Fachvertreter) beschränkt.Paragraph 92, (1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses (Fachvertreter) beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes zu beobachten.
(3)Absatz 3,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses (jeder Fachvertreter) berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses (der Fachvertreter), die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die Listenführer und ihre beiden Nachmänner als Wahlwerber. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Sie ist geheim. Einigen sich jedoch die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.
Die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. § 91 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann. Die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Paragraph 91, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
Dokumentnummer
NOR12068348
Alte Dokumentnummer
N5194625746L