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§ 93 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9301.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Teil D

Wahlen in die Sektionsleitungen

Wahlleitung, Mandate, aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 93, (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen ist.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß Paragraph 76, zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den Paragraphen 76 und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
  4. Absatz 5,In die Sektionsleitung sind die nach den Paragraphen 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068349

Alte Dokumentnummer

N5194625747L