Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil D
Wahlen in die Sektionsleitungen
Wahlleitung, Mandate, aktives und passives Wahlrecht
§ 93. (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen ist.Paragraph 93, (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß § 76 zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den §§ 76 und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß Paragraph 76, zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den Paragraphen 76 und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(5)Absatz 5,In die Sektionsleitung sind die nach den §§ 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.In die Sektionsleitung sind die nach den Paragraphen 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.
Dokumentnummer
NOR12068349
Alte Dokumentnummer
N5194625747L