Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Ausschreibung der Wahlen
§ 94. (1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung zu erlassen.Paragraph 94, (1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem Wahltag einzureichen. Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85 sowie des § 92 Abs. 3 letzter Satz über die Wahlvorschläge und des § 86 über die Stimmzettel sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.Die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem Wahltag einzureichen. Ferner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 84 und 85 sowie des Paragraph 92, Absatz 3, letzter Satz über die Wahlvorschläge und des Paragraph 86, über die Stimmzettel sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.
Dokumentnummer
NOR12068350
Alte Dokumentnummer
N5194625748L