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§ 94 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9401.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Ausschreibung der Wahlen

Paragraph 94, (1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem Wahltag einzureichen. Ferner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 84 und 85 sowie des Paragraph 92, Absatz 3, letzter Satz über die Wahlvorschläge und des Paragraph 86, über die Stimmzettel sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068350

Alte Dokumentnummer

N5194625748L