Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl des Präsidiums
§ 8. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören. Paragraph 8, Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören.
Dokumentnummer
NOR12068251
Alte Dokumentnummer
N5194625649L