Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Präsidium und Vorstand
§ 9. (1) Das Präsidium jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47a an. Es wird in Fällen besonderer Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig und besorgt die laufenden Geschäfte von besonderer Bedeutung.Paragraph 9, (1) Das Präsidium jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß Paragraph 47 a, an. Es wird in Fällen besonderer Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig und besorgt die laufenden Geschäfte von besonderer Bedeutung.
(2)Absatz 2,Der Vorstand jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, den Obmännern der Sektionen sowie deren beiden Stellvertretern und weiteren Mitgliedern gemäß § 96a.Der Vorstand jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, den Obmännern der Sektionen sowie deren beiden Stellvertretern und weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 96 a,
(3)Absatz 3,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (§ 54) zugewiesen sind.Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (Paragraph 54,) zugewiesen sind.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen die Vollversammlung oder ein Ausschuß innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
(5)Absatz 5,Der Direktor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12068252
Alte Dokumentnummer
N5194625650L