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§ 9 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Präsidium und Vorstand

Paragraph 9, (1) Das Präsidium jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß Paragraph 47 a, an. Es wird in Fällen besonderer Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig und besorgt die laufenden Geschäfte von besonderer Bedeutung.

  1. Absatz 2,Der Vorstand jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, den Obmännern der Sektionen sowie deren beiden Stellvertretern und weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 96 a,
  2. Absatz 3,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (Paragraph 54,) zugewiesen sind.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen die Vollversammlung oder ein Ausschuß innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
  4. Absatz 5,Der Direktor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068252

Alte Dokumentnummer

N5194625650L