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§ 96 HKG

Fassungen
28.06.1969 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9628.06.196931.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Teil E

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter

Paragraph 96, (1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung Gewählten vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
  2. Absatz 3,Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 92, sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068352

Alte Dokumentnummer

N5194625750L