Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil E
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
§ 96. (1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung Gewählten vorzunehmen.Paragraph 96, (1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung Gewählten vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im übrigen finden die Bestimmungen des § 92 sinngemäß Anwendung.Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 92, sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12068352
Alte Dokumentnummer
N5194625750L