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§ 96a HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 96a01.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstands

Paragraph 96 a, Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068353

Alte Dokumentnummer

N5194625751L