Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil F
Wahl des Kammerpräsidiums
§ 97. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.Paragraph 97, (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.
(2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen des § 92 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied wählbar ist und die Wahl des Präsidenten mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchgeführt wird. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Die anderen Mitglieder des Kammerpräsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Kammerpräsidenten anzurechnen ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 92, sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied wählbar ist und die Wahl des Präsidenten mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchgeführt wird. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Die anderen Mitglieder des Kammerpräsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Kammerpräsidenten anzurechnen ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.
(3)Absatz 3,Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer (§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2) nach den vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2) vorzunehmen.Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer (Paragraph 11, Absatz 4, Litera g und Paragraph 24, Absatz 2,) nach den vorstehenden Bestimmungen (Absatz eins und 2) vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12068354
Alte Dokumentnummer
N5194625752L