Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil G
Besetzung der Fachverbandsausschüsse und der Bundessektionsleitungen,
Wahlen im Bereich der Fachverbände, Bundessektionen und der Bundeskammer
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 98. (1) Nach Durchführung der Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter hat die bei der Bundeskammer gebildete Hauptwahlkommission in sinngemäßer Anwendung des § 76 für jede Sektion eine Wahlkommission zu bestellen.Paragraph 98, (1) Nach Durchführung der Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter hat die bei der Bundeskammer gebildete Hauptwahlkommission in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, für jede Sektion eine Wahlkommission zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Mandate der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog unter Berücksichtigung der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Fachverbände festzusetzen. Sie beträgt mindestens 6, höchstens aber 40 Mandate. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat jene Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, binnen einer Woche mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Wahlvorschläge einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter passiv wahlberechtigt waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung der §§ 88 Abs. 2 und 3 sowie 96a auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen.Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 88, Absatz 2 und 3 sowie 96a auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen.
§ 92 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 92, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Namen der Personen, mit denen die Mandate besetzt werden, sind zu veröffentlichen. § 91 ist sinngemäß anzuwenden.Die Namen der Personen, mit denen die Mandate besetzt werden, sind zu veröffentlichen. Paragraph 91, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12068355
Alte Dokumentnummer
N5194625753L