Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer beiden Stellvertreter
§ 99. Nach der Veröffentlichung gemäß § 98 Abs. 5 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 92 gelten sinngemäß. Paragraph 99, Nach der Veröffentlichung gemäß Paragraph 98, Absatz 5, ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 92, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12068356
Alte Dokumentnummer
N5194625754L