Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lagerstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1947Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den von der Geologischen Bundesanstalt mit der im § 1 genannten Aufgabe betrauten Personen darf bei Terrainbesichtigungen der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme der verbauten, nicht verwehrt werden.Den von der Geologischen Bundesanstalt mit der im Paragraph eins, genannten Aufgabe betrauten Personen darf bei Terrainbesichtigungen der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme der verbauten, nicht verwehrt werden.
(2)Absatz 2,Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme von Untersuchungen notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen. Die Vorschriften des § 30 und des 4. Hauptstückes des a. B. G. finden hierauf sinngemäße Anwendung.Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme von Untersuchungen notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (Paragraph 365, A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen. Die Vorschriften des Paragraph 30 und des 4. Hauptstückes des a. B. G. finden hierauf sinngemäße Anwendung.
Schlagworte
§ 365 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
allgemeines Berggesetz, RGBl. Nr. 146/1854
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068399
alte Dokumentnummer
N5194725453L